Kosten:
Gerichtskosten im Verfahren vor dem Arbeitsgericht (1. Instanz):
Die Gerichtskosten richten sich ebenso wie die Rechtsanwaltskosten nach dem Streitwert.
Gerichtskostenvorschüsse werden nicht erhoben. Bei Abschluss eines Vergleiches vor
dem Arbeitsgericht entstehen keine Gerichtskosten.
Rechtsanwaltskosten:
Die Höhe der Rechtsanwaltskosten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Sie haben in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht, auch wenn
Sie den Prozess gewinnen, keinen Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die
Rechtsanwaltskosten erstattet. Sie tragen daher die durch die Tätigkeit Ihres
Rechtsanwaltes entstandenen Gebühren und Auslagen in der 1. Instanz in jedem Fall selbst,
es sei denn, es besteht Deckung durch Ihre Rechtsschutzversicherung.
Beratungshilfe:
Auch in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten gibt es die Möglichkeit unter bestimmten
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Beratungshilfe zu erhalten. über den
Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtssuchende
seinen Wohnsitz hat. Bei Antragstellung sollte man seine Lohnabrechnung oder ähnliche
Unterlagen mitbringen, mit denen man seinen Monatsverdienst nachweisen kann. Liegen die
Voraussetzungen für Beratungshilfe vor, dann stellt das Amtsgericht einen
Berechtigungsschein aus, gegen dessen Vorlage dem Antragsteller grundsätzlich jeder
Rechtsanwalt behilflich sein muss. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts muss der
Ratsuchende nur 10 € zahlen, die auch notfalls vom Rechtsanwalt erlassen werden
können.
Prozesskostenhilfe:
Falls Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten Sie
auf Antrag Prozesskostenhilfe. Diese wird jedoch nicht gewährt, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
oder mutwillig erscheint.
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